Verordnung Carl’s I., Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1713-1780, Reg.-Antr. 1735, Neffe Kaiser Karls VI. und Schwager Friedrich’s des Großen, Stifter des Collegiums Carolinum) Luderstätten und Schießhütten betreffend. Gegeben Braunschweig 5. November 1767. 34,3 x 42 cm. 1 Seite. Mit großer Holzschnitt-Initiale. Mit der nebst L(oco) S(igilli)-Marke gedruckten herzoglichen Unterschrift und der des J. H. v. Bötticher.
Thematisch seltener , für den Maueranschlag
( „auch an den gewöhnlichen Oertern angeschlagen werde“ )
bestimmter rahmungsreizvoller Einblattdruck
von unbenutzter Frische. – Zu Carl siehe ADB XV, 266 ff. – Typographisches (CBW) und großes figürliches Fürstenhut-Wasserzeichen.

Abwägung zwischen der an solchen Plätzen und Hütten zwecks „Fällung des Wildpretts“ interessierten Unter- und der hiervon Nachteil befürchtenden Oberjagd und auch den Bedenken, das Wild könne hierdurch „aus dem Walde zum Nachtheil des Publici (sic!) gezogen werden“. Ergo „daß niemanden gestattet sein soll, in seiner Unterjagd eine Luderstätte oder Schießhütte anzulegen, worunter jedoch die Krähen= Staar= oder andre Hütten, in denen lediglich nur den Vögeln nachgestellet wird, nicht verstanden werden“. Forst- und Jagdbediente werden zur Durchsetzung solchen Wollens angehalten.
Die große V-Initiale mit neuerlich eingefügtem Niedersachsenroß und Fürstenhut hier in der Version mit Wappenschild bei gleichzeitigem Fortfall der zusätzlichen kleinen Krone. Hier durchgelaufene Verordnungen zwischen 1705 und 1749 ohne diese Attribute.
Von besonders wirkungsvoller Typographie
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unbeschnittener Breitrandigkeit
bei zugleich nicht alltäglicher typographischer Zutat: im weißen Rand links zwei Fingerspuren des Druckers! Ansonsten mit rückseitigem Doppelvermerk in Bleistift und gleichmäßig leichter Tönung.
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(Mr. D. R.-H., January 26, 2005)

