Auf dem Lande generell kein
„ausländisches oder fremdes bier“,
auch nicht „bey Hochzeiten /
Kind=Tauffen / und andern … Gelagen“
Edict August Wilhelm’s, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1662-1731) betreffend den Konsum „von fremden Orthen her“ bezogenen Bieres auf dem Lande und die Strafandrohung dessen mit Edict vom 10. 7. 1722 ausgesprochenen Verbotes auf 10 T. pro Halbfaß verschärfend. Erlassen Wolfenbüttel 20. April 1723. O. O. + Dr. (1723). 31 x 37,8 cm. 1 Seite. Mit Holzschnitt-Initiale. Mit der nebst L(oco) S(igilli)-Stempel gedruckten herzogl. Unterschrift und der des E. D. V. (von?) Dehn.

Für den Maueranschlag bestimmter rahmungsgerechter Einblattdruck
mit figürlichem Wasserzeichen. – Dreiseits breitrandig, der Oberrand bis auf etwa 2 cm an den Textrand heran berissen. Die namentlich rückseitigen verschiedenen leichten Stockflecken textseits kaum wahrnehmbar.
Zu August Wilhelm, 3. Sohn Herzog Anton Ulrich’s, regierend seit 1714, siehe ADB I, 664 f.
Angebots-Nr. 12.590 / EUR 202. (c. US$ 275.) + Versand
„ … Die (vom Schwiegervater geerbten Par force-Jagd) Ridinger … habe ich in meinem Arbeitszimmer bestens neben einem Gobelin plaziert und möchte sie nicht mehr verkaufen. Besten Dank und ein Kompliment an Ihr Haus, dass sie nach so vielen Jahren noch an mich gedacht haben “
(Herr K.-A. H., 2. Februar 2004)

