Wieder Weizen statt Gerste für jedes Gebrau
Verordnung Carl’s I., Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1713-1780) angesichts einer „dergestalt gut gerathen(en)“ Weizen-Ernte und entsprechend merklich gefallenem Preis den Weizen wieder anstelle der Gerste als Braugetreide bestimmend. Erlassen Wolfenbüttel 18. 12. 1741. O. O. + Dr. (1741). 33,5 x 40 cm. 1 Seite. Mit großer Holzschnitt-Initiale. Mit der nebst L(oco) S(igilli)-Stempel gedruckten herzogl. Unterschrift und der des Hieronymus von Münchhausen aus der sogenannten weißen Linie als Erstem Minister.
Für den Maueranschlag bestimmter rahmungsschöner Einblattdruck
von unbenutzter Frische auf unbeschnittenem, 3-5,5 cm breitrandigem Bütten mit zwei figürl. Wasserzeichen.

Obiger Verordnung lag die Edict-Erlaubnis vom 30. 6. 1740 zu Grunde, rücksichtlich der Weizen-Teuerung „anstatt (diesens) nach proportion Gersten zum Brauen zu nehmen“. Zur Beigabe von Gerste + Weizen sowohl als auch siehe die Edicte der 60er Jahre (28. 5. 1762, 8. 10. 1762 + 28. 8. 1764).
Zu Carl, Neffe Kaiser Karls VI., Schwager Friedrich’s des Großen, Stifter des Collegium Carolinum, regierend seit 1735, siehe ADB XV, 266 ff., zu Münchhausen ebda. XXII, 728 f.
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(Mr. H. A. P., December 12, 2001)

