Ob zum alten oder erhöhten neuen Preis ,
daß nur ja „ jederzeit ein hinlänglicher Vorrat
von gutem tüchtigem Biere vorhanden sey ! “
Verordnung Carl’s I., Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1713-1780) „Bey dem gegenwärtigen teuren Korn=Preise“ eine Bier-Preis-Erhöhung bis Michaelis 1761 zugestehend, da „Uns sowol einige Unserer Fürstl. Beamten, als auch die Brauere in den Städten … vorgestellet, daß sie (anders) … das Bierbrauen weiter fortzusetzen nicht vermögten“. Erlassen Braunschweig 3. November 1760. O. O. + Dr. (1760). 34,2 x 41,8 cm. 1 Seite. Mit großer Holzschnitt-Initiale mit dem nunmehr wappenschildlos frei springenden Niedersachsen-Roß unter dem Herzogshut. Mit der nebst L(oco) S(igilli)-Stempel gedruckten herzogl. Unterschrift und der des A. A. v. Cramm.
Für den Maueranschlag bestimmter rahmungsschöner Einblattdruck
von unbenutzter Frische auf unbescnittenem, 4-7 cm breitrandigem Bütten mit zwei figürl. Wasserzeichen.

Im Gegensatz zu den aus gleichem Grunde unter dem 28. 5. 1740 , 14. 11. 1761 + 27. 2. 1766 bleibt den Brauern dieses Mal „zu thun unbenommen … das Bier (auch) zu dem bißhero gewöhnlichen Preis (zu) verkaufen“. Doch wehe jenen, bei denen „auf eine oder die andere Weise ein Mangel (an oder am Bier) befunden wird!“
Zu Carl, Neffe Kaiser Karls VI., Schwager Friedrich’s des Großen, Stifter des Collegium Carolinum, regierend seit 1735, siehe ADB XV, 266 ff.
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(Mr. H. A. P., December 12, 2001)

