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„ Zum Nachteil des Publici “ –Biermangel in Unseren Landen !Verordnung Carl’s I., Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1713-1780), dem infolge nicht auskömmlicher Braupreise auf Grund weiter angestiegener Kornpreise „an verschiedenen Orten Unserer Lande (entstandenen) Biermangel mittels „eine(r) fernerweitige(n) Erhöhung des Bierpreises … bis Ostern künftigen Jahrs“ begegnend. Erlassen Braunschweig 14. November 1761. O. O. + Dr. (1761). 34,4 x 41,5 cm. 1 Seite. Mit großer Holzschnitt-Initiale mit dem frei springenden Niedersachsen-Roß unter dem Herzogshut. Mit der nebst verziertem L(oco) S(igilli)-Stempel gedruckten herzoglichen Unterschrift und der des A. A. v. Cramm. Für den Maueranschlag bestimmter rahmungsschöner Einblattdruck auf unbeschnittenem, 3,5-6,5 cm breitrandigem Bütten mit großem Wappen- und kleinem typographischen Wasserzeichen. – Einheitlich leicht gebräunt und die beiden Seitenränder nicht absolut makellos.
Konträr zur beigezogenen vorangegangenen Verordnung vom 3. 11. 1760, die es den Brauern freistellte, weiterhin zum niedrigeren Altpreis zu verkaufen, scheinen die „inclusive Steuer und Accise“ festgesetzten neuerlichen Preise wieder für alle verbindlich zu sein, wie auch für die Folgejahre zu beobachten (26. 4. 1762, 28. 5. 1762, 8. 10. 1762 + 28. 8. 1764. Daß nur ja „in Unseren Landen … es an einem hinlänglichen Vorrate von Bier nie mangele, sondern auch solches in der gehörigen Güte, wie vorhin, gebrauet werde“. Anderenfalls nachdrückliche Strafe drohe. Zu Carl, Neffe Kaiser Karl’s VI., Schwager Friedrich’s des Großen, Stifter des Collegium Carolinum, regierend seit 1735, siehe ADB XV, 266 ff.
(Mrs. C. F., November 14, 2003) |