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„ daß die Brauenden annoch …kein Auskommen finden mögen “Verordnung Carl’s I., Herzog von Braunschweig-Lüneburg (1713-1780), den Districten Wolfenbüttel + Schöningen wegen anhaltender Kornteuerung zur Aufrechterhaltung der Bierversorgung eine weitere Aufstockung der zuletzt per Verordnung vom 14. 11. 1761 angehobenen Bierpreise „bis künftigen Michaelis“ genehmigend, die verschiedenen Preise „incl. Steuer und Accise“ verbindlich festsetzend und zugleich befehlend, „daß es an einem hinlänglichen Vorrate von Bier nie mangele“. Erlassen Braunschweig 26. April 1762. O. O. + Dr. (1762). 33,2 x 41,2 cm. 1 Seite. Mit großer Holzscnitt-Initiale mit dem frei springenden Niedersachsen-Roß unter dem Herzogshut. Mit der nebst L(oco) S(igilli)-Stempel gedruckten herzoglichen Unterschrift und der des A. A. v. Cramm.
Für den Maueranschlag bestimmter rahmungsschöner Einblattdruck von unbenutzter Frische auf unbeschnittenem, 3,5-6 cm breitrandigem Bütten mit großem Wappen-Wasserzeichen unter Krone und einem weiteren großen. Siehe auch die thematisch unmittelbaren Anschlußverordnungen vom, nochmals erhöhend, 28. 5. 1762, dann, vom 8. 10. 1762, stagnierend und schließlich per 28. 8. 1764 senkend. Zu Carl, Neffe Kaiser Karl’s VI., Schwager Friedrich’s des Großen, Stifter des Collegium Carolinum, regierend seit 1735, siehe ADB XV, 266 ff.
(Sign. L. B., April 5, 2002) |