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Wider die Bier-Gelagebei der ZwangsvollstreckungVerordnung Carl’s I., Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1713-1780) die Unsitte des Pfändungstrinkens auf Kosten der Gepfändeten untersagend. Erlassen Wolfenbüttel 31. October 1747. O. O. + Dr. (1747). 33,7 x 41 cm. 1 Seite. Mit großer Holzschnitt-Initiale. Mit der nebst dem L(oco) S(igilli)-Stempel gedruckten herzoglichen Unterschrift und der des A. A. von Cramm. Thematisch seltener , für den Maueranschlag bestimmter rahmungsschöner Einblattdruck von unbenutzter Frische bei nur ganz feinem Stockfleckenanflug im oben Feld. Dort in der Mitte auch zeitgenössische Reg.-Nr. in Bister. – Die große Initiale noch von der bis 1749 üblichen einfachen Verzierung. – Typograph. und großes figürl. Wasserzeichen. – Bis zu 5,5 cm unbeschnitten breitrandig.
Rügt die „bey vielen Gemeinden (eingerissene und geduldete) böse Gewohnheit … bey verrichteten Pfandungen so fort auf Kosten der Gepfändeten, eine Tonne oder halbes Faß Bier auch wohl ein mehreres (zu) vertrinken, und mit solcher Strafe Bauerköhren verlanget; und dann diese Gewohnheit so unbillig als den Gepfändeten schädlich ist … Befehlen demnach sämtlichen Unsern Ober= und Beamten auch Gerichts=Obrigkeiten … dergleichen … Mißbrauch nicht weiter zu gestatten …“. Zu Carl, Neffe Kaiser Karls VI., Schwager Friedrichs des Großen, Stifter des Collegium Carolinum, regierend seit 1735, siehe ADB XV, 266 ff.
(Mr. J. R. L., May 25, 2005) |