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Die Hygiene
wird als Schutz vor Krankheit begriffen :
„Außerdem sind die Hunde beständig reinlich zu halten;
sie müßen daher öfters gebadet, gestriegelt oder gekämmt,
ihre Hütten, Ställe, Freß= und Sauftröge gereiniget … werden“
Mandat (Friedrich August’s, Herzog zu Sachsen) wegen Einschränkung des Hundehaltens, und der wider das freye Herumlaufen der Hunde, auch sonst zu Verhüthung der von wüthenden Hunden zu besorgenden Gefahr, zu treffenden Vorkehrungen. Nebst den Beilagen „Ursachen der Wuth der Hunde und die Kennzeichen solcher Wuth“ sowie „Anweisung, wie man sich bey dem Biße toller Hunde zu verhalten habe, und dessen traurigen Folgen vorbeugen könne“. Gegeben Dresden 2. April 1796. Dresden, Chur-Fürstl. Sächs. Hof-Buchdruckerey, (1796). 2° (34,8 x 22 cm). Mit großer Anfangs-Vignette in Holzschnitt + Eingangs-Initiale. 16 Bll. Mit gedruckter hzgl. Unterschrift nebst „L(oco) S(igilli)“-Marke und ebensolchen Gegenzeichnungen Friedrich Adolph v. Burgsdorff’s sowie des Sekretärs Frdr. Moßdorf. Geheftet. Unbeschnitten.
Aktenvermerk „Nom. 23“ von alter Hand auf Titel. – Letzte vier Blatt mit kleiner Wurmspur im breiten weißen Oberrand, Schlußblatt unten im Rand mit zwei Braunflecken. – Namentlich der Hauptteil in schöner, großer Typographie. – Breitrandig.
Außerordentlich inhaltsreiche Verordnung
zu Bekämpfung + Heilung der Tollwut ,
mit direktem Bezug zu der vorhergehenden Verordnung vom 7. September 1782, „da die Absicht nicht hinlänglich erreichet worden ist … haben wir Uns … bewogen gefunden … ein anderweites Mandat zu erlaßen, und darinnen,
nach den seit Erlaßung des obangeführten Mandates gemachten Erfahrungen ,
alles dasjenige, was künftig in Ansehung dieses Gegenstandes beobachtet werden soll, zusammen zu faßen“.

Beginnend mit der Verminderung der überhaupt gehaltenen Zahl Hunde, „da überhaupt durch das Halten unnützer und unnöthiger Hunde die mit dem Herumlaufen derselben für das Publicum verbundene Gefahr vermehrt, und zugleich dem letztern ein beträchtlicher Theil der unentbehrlichsten Nahrungsmittel entzogen wird … Insbesondere ist notorischen Armen, welche aus der Allmosen=Casse des Orts ihren Unterhalt ganz oder zum Theil empfangen, und solchemnach ihre Hunde auf Kosten des Publicums unterhalten würden, das Halten der Hunde nicht zu gestatten, oder doch, wenn die Obrigkeit … Erlaubniß zu ertheilen, für diensam erachtet, diese auf mehr als Einen Hund in einer Familie nicht zu erstrecken“.
Frei und ohne Beißriemen laufende Hunde sollen Nachts grundsätzlich, sonst nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich eingefangen werden und können gegen acht – bei Aufgriff durch den Nachtwächter 16 – Groschen ausgelöst werden, unbeschadet weiterer Strafen. Auch sollen Bauern, Kutscher, Fleischer und andere Hunde allenfalls „unter den Wagen angebunden“ in die Stadt bringen wie überhaupt in Stadt und Land Hunde nicht frei herumlaufen zu lassen sind, sondern an der Kette zu halten, „mit einem Beißriemen, oder sogenannten Maulkorbe versehen laßen“ oder am Strick zu führen sind. Wird indes ein toller Hund vermeldet, sind alle anderen solange einzusperren, bis die Gefahr vorüber ist.
Als unwirksam erkannt und daher hier nicht mehr erwähnt die seinerzeit strafbewährte Verpflichtung zum Schneiden des sogenannten Toll-Wurms. Dagegen hat nunmehr
– das ist die Einführung der vorsorgenden Quarantäne ! –
„ zu Abwendung der von wüthenden Hunden zu besorgenden höchst traurigen Folgen … jeder Eigenthümer eines Hundes … denselben auf das Genaueste zu beobachten, und bey Verspürung auch nur der entferntesten Kennzeichen – wie in Beilage I beschrieben – von einer ihn anwandelnden Tollheit sofort einzusperren … daferne aber die entstandene Vermuthung … sich bestätiget, selbigen ohne Verzug zu tödten. “
Und dann folgt auf die Quarantäne vollkommene Hygiene :
„ Ein getödteter toller Hund … so wie alles andere von einem wüthenden Hunde gebißene und getödtete Vieh, ist wenigsten zwey Ellen tief unter die Erde zu verscharren – so auch schon 1782 – und mit Kalk zu bedecken; auch ist dabey die Vorsicht zu gebrauchen, daß selbiges nicht mit bloßen Händen berührt, sondern
mit Handschuhen , oder mit Hülfe kurzer hölzerner Stangen ,
fortgeschafft und die dabey gebrauchten Instrumente oder Handschuhe mit in die Grube geworfen werden … nicht etwa in einen vorbeyfließenden Fluß oder Bach.“
„ Alle Kleidungs=Stücke, Betten, Lagerstätte, und andere Geräthschaften, deren sich ein von einem wüthenden Hunde gebißener und davon mit der Wuth wirklich befallener Kranker, während seiner Krankheit, bedienet hat, desgleichen diejenigen Kleidungs=Stücke, die ein wüthender Hund, indem er eine Person angefallen, berührt haben möchte, daferne auch diese letztere nicht wirklich gebißen worden, müßen, unter Beachtung derselben Vorsicht … in Ansehung des getödteten Hundes selbst und der bey dessen Verscharrung gebrauchten Instrumente vorgeschrieben worden, verbrannt, oder tief in der Erde verscharrt, und mit Kalk überschüttet werden.“
Von überragendem Interesse im weiteren aber die 3½seitige „umständliche, von Unserm Sanitäts=Collegio abgefaßte, Beschreibung“ der Ursachen der Tollwut, gegenüber der seinerzeitigen um neue Aspekte angereichert und im Umfang rund verdoppelt, vor allem aber die nicht zuletzt auch von einigen Ungereimtheiten befreite
6½seitige Anweisung zur Behandlung eines Gebissenen
mit allen Einzelheiten zu Reinigung der Wunde, Hygiene, Ruhe, Temperatur, Nahrung – Holunder-Blüthen-Tee – und aufmunternder Pflege, ohne damit die möglichst schnelle Hinzuziehung eines Arztes oder – wenigstens – befähigten Baders ersetzen zu wollen. Gegenüber der 1782er Verordnung indes auch ergänzend
die Anleitung zu erster Selbsthilfe
wie auch die Abbindung des betroffenen Körperteils ,
„ damit die Einsaugung des Gifts verhindert werde “ .
Solchermaßen aber ein
medizin- + hygiene-geschichtlicher Beleg allerersten Ranges .
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“ Sir, yes, (the Rubens) is closer to the one in London (recte Dresden), but the one we have is on copper. Thank you for your time. Highest regards, D… A… (and yes America could use a blessing about now) ”
(Mr. D. A., November 4, 2003)
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