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Die Hygiene
wird als Schutz vor Krankheit begriffen :
„Außerdem sind die Hunde beständig reinlich zu halten;
sie müßen daher öfters gebadet, gestriegelt oder gekämmt,
ihre Hütten, Ställe, Freß= und Sauftröge gereiniget … werden“
Vorschriften, für die Bewohner der Städte und des Landes, aus dem unterm 2. April 1796, wegen Einschränkung des Hundehaltens und der von wüthenden Hunden zu besorgenden Gefahr, publicirten Mandate, nebst den darzugehörigen Beilagen „Ursachen der Wuth der Hunde und die Kennzeichen solcher Wuth“ sowie „Anweisung, wie man sich bey dem Biße toller Hunde zu verhalten habe, und dessen traurigen Folgen vorbeugen könne“. (Dresden) 1797. Kl.-4° (20,5 x 17 cm). 24 SS. Geheftet und mit Garnschlaufe oben links.
Hs. Aktenvermerk „Nom: 24“ von alter Hand auf Titel. Dieser gebräunt und etwas schmutzstippig sowie mit kleiner unauffälliger, das zweite Blatt noch ganz minimal berührender Wurmspur.
Die zum Aushang verwandte Version
der außerordentlich inhaltsreichen Verordnung
zu Bekämpfung + Heilung der Tollwut ,
die Bestimmungen des im Vorjahr als Neufassung der Verordnung vom 7. September 1782 erlassenen Mandates in teils abgeänderter Reihenfolge in
ebenso knappen wie einprägsamen Sätzen zusammenfassend .
Beginnend mit der Anweisung, „keine unnützen und unnöthigen Hunde“ zu halten. Insbesondere nicht durch „Arme, die aus der Almosen=Casse des Orts unterstützt werden, ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit, und alsdenn nicht mehr als einen in einer Familie“.

Frei und ohne Beißriemen laufende Hunde sollen Nachts grundsätzlich, sonst nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich eingefangen werden und können gegen acht – bei Aufgriff durch den Nachtwächter 16 – Groschen ausgelöst werden, unbeschadet weiterer Strafen. Auch sollen Bauern, Kutscher, Fleischer und andere Hunde allenfalls „unter den Wagen angebunden“ in die Stadt bringen wie überhaupt in Stadt und Land Hunde nicht frei herumlaufen zu lassen sind, sondern an der Kette zu halten, „mit einem Beißriemen, oder sogenannten Maulkorbe versehen laßen“ oder am Strick zu führen sind. Wird indes ein toller Hund vermeldet, sind alle anderen solange einzusperren, bis die Gefahr vorüber ist.
Als unwirksam erkannt und daher hier wie schon in besagtem Mandat nicht mehr erwähnt die seinerzeit strafbewährte Verpflichtung zum Schneiden des sogenannten Toll-Wurms. Dagegen soll nunmehr
– das ist die Einführung der vorsorgenden Quarantäne ! –
„ Jeder (sich mit den in Beilage I. beschriebenen Merkmalen) bekannt machen, seine Hunde beständig beobachten, und bey Verspürung auch nur der entferntesten Kennzeichen einer anwandelnden Tollheit selbige einsperren, auch, wenn die entstandene Vermuthung sich bestätiget, sie sofort tödten und einscharren laßen.“
Und auf die Quarantäne folgt die vollkommene Hygiene :
„ Kein getödteter toller Hund, oder das von ihm gebißene Vieh, ist mit bloßen Händen anzugreiffen, noch, bey 5 Thaler Strafe, in einen Fluß, Bach, oder anderes Waßer zu werfen, sondern
mit allem , womit man dergleichen Thiere berührt hat ,
2 Ellen tief zu verscharren und mit Kalk zu bedecken . “
„ Alle Kleidungs=Stücke, Betten, Lagerstätte, und andere Geräthschaften, deren ein von einem wüthenden Hunde gebißener Kranker sich bedienet hat, desgleichen die Kleidungsstücke, die ein wüthender Hund berührt hat, wenn er auch die angefallene Person nicht gebißen, sollen mit der §. 9. vorgeschriebenen Vorsicht verbrannt, oder 2 Ellen tief in der Erde verscharrt werden.“
Von überragendem Interesse – und ungekürzt fast durchgehend wörtlich aus dem Mandat übernommen – im weiteren aber die 5½seitige Beschreibung der Ursachen der Tollwut, gegenüber der1782er um neue Aspekte angereichert und im Umfang rund verdoppelt, vor allem aber die nicht zuletzt auch von einigen Ungereimtheiten befreite
10seitige Anweisung zur Behandlung eines Gebissenen
mit allen Einzelheiten zu Reinigung der Wunde, Hygiene, Ruhe, Temperatur, Nahrung – Hollunder-Blüthen-Tee – und aufmunternder Pflege, ohne damit die möglichst schnelle Hinzuziehung eines Arztes oder – wenigstens – befähigten Baders ersetzen zu wollen. Gegenüber der 1782er Verordnung indes auch ergänzend
die Anleitung zu erster Selbsthilfe
wie auch die Abbindung des betroffenen Körperteils ,
„ damit die Einsaugung des Gifts verhindert werde “ .
Solchermaßen nicht nur die Umsetzung des Kanzlei-Rechtes in den Alltag beispielhaft aufzeigend, sondern vor allem ein
medizin- + hygiene-geschichtlicher Beleg allerersten Ranges .
Zusätzlich reizvoll schließlich als
kordelversehene Aushang-Version.
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