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Eines Tages heiraten Ihre Kinder , die Enkel.Und dafür hier das Gespräch jenes Tages.Als schließlichesErbstück von Generation zu Generation.Wie eine Hausbibel . Doch unvergleichlich seltener . Und auf ewig verbundenmit Ihrem Namen als dem des Stifters :
404 Jahre altesDeutsches Hochzeits–Reglementals ein zugleich kulturhistorisches Topstückfür Sitte + Unsitte im WirtshausVerordnung Heinrich Julius’ Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1564-1613, Reg.-Antr. 1589) betreffend das Procedere der Hochzeitsfeiern. Gegeben Gröningen bei Halberstadt 28. Dezember 1604. O. O. + Dr., ca. 1604. 1 Seite. Mit großer Holzschnitt-Initiale. 50,8 x 37,7 cm. Thematisch eminent seltener ganz beachtlich früher Einblattdruck erlassen gelegentlich einer voll herzoglichen Ingrimms „ mit vnsern Augen selber gesehen(en) “ ausgearteten Hochzeitsfeier auf der herzoglichen Neuen Schenke in Gröningen, wo „vns zu sonderer verkleinerung vnd nachteil ein zeit hero die Gemächer spolijret, die Tapet vnd Rüchtücher muthwillig zerlöchert vnd zerschnitten, die schraubhaken auß den Wenden, vnd sonsten andere sachen, an Schüsseln, Tellern, Glesern, und derogleichen entfrembdet, Auch vber das vnd vnsers publicirten Burgkfriedens vnd anderer vnserer befelch gantz vngeachtet, von Leichtfertigen losen Buben allerhandt muthwill, schlegerey vnd vnlust geübet vnd angerichtet wirdet, Nichtsweiniger auch ein grosser mißbrauch vnd vnordnung, nicht allein mit abschleppen, vnnötigen vberflüssigen Essens vnd Trinckens, sonderlich … mit dem Früstück vnd Suppen, sondern auch mit vbersetzung des Lohns von den auffwartern, So dann wegen dessen, das vnter vnd bey den Abendtentzen offtmals allerley loß … (sodaß) fast Ehrliebende Leuthe hinfuro jhre Hochzeitlichen Ehrentag (auf der Neuen Schenke) anzustellen, bedenckens tragen muchten“.
Worauf in 9 Abschnitten ein entsprechendes Reglement folgt, dem nicht allein zu entnehmen ist, wie eine Hochzeitsfeier nicht sein sollte, sondern, vielmehr, welch ein Rahmen ihr überhaupt zu geben ist und welchen Personals es hierzu bedürfe. Nämlich von bis zu 6facher Türbewachung zuzüglich immer zu dritt aufzutreten habender Steckenknechten über den Generalaufseher und die „Auffwarter im Keller vnd Tischdeckerschen, Item die Schüsselwescherschen vnd andere Waschweiber … deren man jederzeit vff den Hochzeiten zugebrauchen hat“ hin zum gewissenhaften Koch samt Gesellen, dem Hausmann samt den seinen „wegen des Vortantzen“, den Schülern für Gesang und schließlich zu als arm bekannten „einheimische(n) … Knaben oder Jungen“ zum Bratenwenden. Und für jedweden wird der Höchstlohn festgesetzt. Bis hin zu 2 Margroschen pro Scheffel Weizen und einen pro Scheffel Roggen für vom Müller und seinen Knechten „bey dem mahlen des Hochzeit Roggen vnd Weitzen … dabey anwendenden vleiß(es) willen“. Und im übrigen „mag auch ein jeder selber g(u)te achtung haben, das er nicht allerley leichtfertige Gesellen oder Lotterbuben, welche mehr abschleppen, dann das sie auff des Breutgams nutzen sehen solten, von der Gassen aufraffen, vnd dieselben zu Drosten vnd Essentregern bestelle, Sondern es mag ein jeder seine Freunde, oder andere bekandte Personen darzu geprauchen, damit er verwahret vnd für schaden gesichert sein müge“. Auch seien die Diener verwarnt, vor Einlaß nicht vor der Tür zu lärmen oder zu zanken oder gar auf den Gassen übereinander herzufallen, anderenfalls sie „vermühe vnsers Burgkfriedens, andern zum abschew an Leib vnd Leben gestrafft werden“ sollen. Aus der Rolle fallende Festgäste hingegen, die sich „mit Wortten oder Wercken auffzulehnen, die Aufseher verdrieslich anzufahren … gelüsten lassen … sol(len) … in die Eysen geschlagen, vnd darin, bis auff vnser verordnung der Straff halber, verpleiben“. Betroffene Chorsänger hingegen „andern tags der Correction in der Schulen gewertig sein sollen“. So es denn „nicht allein bey Hochzeiten, sondern auch Cantzleygelagen vnd dergleichen grossen zusammenkunfften vnnachläszig gehalten werden“ soll. Den Hochzeitsgästen schließlich wird aufgegeben, ob des Frühstücks und der Suppen darüber Kirchgang und Begleitung des Hochzeitspaares nicht zu versäumen, was „lengsten zwischen 10. vnd 11. Vhren gehalten, und keins wegs damit lenger verzogen werden“ soll. Wozu neben den geladenen Gästen generell insbesondere auch die Ehefrauen ermuntert werden, „an denen es diesfals biß anhero gemangelt“ habe. Und schlußendlich wird den Müllern „für und bey dem mahlen des Hochzeit Roggen und Weitzen (untersagt, sich) einer besondern Gerechtigkeit vnd Schatzung anmassen (zu) wollen“:
Zur Einhaltung all dieses aber werden Inspektoren und Commißmeister gegenüber jedermann angehalten und ihnen auferlegt „ Diese vnsere Ordnung auch menniglichen zur nachrichtung vff vnser Newen Schencke gedruckt offentlich affigiren vnd anschlagen “ zu lassen. Solcher Verschleißbestimmung verdanken diese Einblattdrucke denn auch ihre ausgemachte Seltenheit und die den Sammler, je nach Besitzstand, bald schmerzende, bald höchst befriedigende Tatsache, daß „sie … sich immer nur in wenigen Exemplaren und durch Zufall erhalten haben“ (Bohatta). Wobei es sich denn meist – so auch hier – um nicht vor Ort verbrauchte, vielmehr denn auch noch sehr gut verwahrte Beleg-Exemplare handelt. Das hiesige mit zweifacher Faltung und restlichem Falzstreifen als Merkmal seiner Verwahrung innerhalb eines Sammelbandes, wozu der Unterrand, zumindest für 3,5 cm unnötigerweise, unter vermutetem Verlust der gedruckten Unterschrift nebst gedrucktem L(oco) S(igilli)-Stempel beschnitten wurde. Hier endend also mit „ Geben vff vnserm Hauß Grüningen vnter vnserm Gefolgt von 2 cm breitem weißen Rand. – Der Druck selbst auf zwei, nahtlos und schriftseits praktisch unsichtbar zusammengesetzten Blatt mit jeweils etwa 13 x 9 cm großem und reichem, indes nicht ausreichend kenntlichem Wasserzeichen, dessen Ornamentik Merkmale von im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts lokal nachweisbaren Marken aufweist. Etwa denen von Briquet 1982 f. + 19539, 10541 sowie für eine mögliche Löwenschwanzquaste anderwärts (Vogesen, Brüssel, Württemberg) 10565/67 + 10569. – Einheitlich leicht getönt, schwacher kleiner Braunfleck im ersten Absatz, säurefrei hinterlegter Kleineinriß im weißen Oberrand der Bugfalte. Im in Gröningen mit seiner berühmten Renaissance-Orgel von David Beck mit ihren 56 Registern (Farbabb. FAZ 22. 9. 2007) in der damaligen Schloßkapelle residierenden Verfasser aber begegnet uns „ einer der thätigsten Herrscher aus dem Hause Braunschweig (F. Spehr in der ADB XI, 500 ff.). Erst zweijährig für das Halberstädter Bischofsamt postuliert – so auch hier und noch vor der Herzogswürde „Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt“ – , erfuhr er „mit seinen Brüdern einen Theil seiner Erziehung im Stiftshause zu Gröningen“, womit sich der Kreis zu anstehender Verordnung reizvoll schließt. Bekannt für seine glänzende Hofhaltung, erreichte ihn der Tod sinnigerweise in Folge eines in Prag beigewohnten Zechgelages. Seiner im hiesigen Edikt ausgesprochenen Vermahnung solcher Diener, die für ihre hochzeitschmausende Herrschaft obrigkeitliche Botendienste verrichten müßten, „sich dabey des Volsauffens … (zu) enthalten“ war er offenbar nicht eingedenk gewesen. Nicht zuletzt denn auch unter diesem so menschlichen Aspekt eine rundum ganz groß- und einzigartige Aufhängung , für die das rahmengerechte, säurefreie Schrägschnitt-Zierpassepartout denn auch gleich mitgeliefert sein mag. Und deren thematische Seltenheit, es sei wiederholt, noch weit über die generelle des Einblattdruckes hinausgeht : Über Jahrzehnte hinweg europäischen Verordnungen als Zeugen des gestalteten Alltags verpflichtet, sind deren hunderte hier durchgelaufen, doch erstmals nun ein Hochzeitsedikt! Daß es dabei zugleich auch noch als eines der frühesten figuriert, möge Ihren Stolz, es zu besitzen, um den von den Connoisseurs so heiß umworbenen i-Punkt mehren. Gratulation im voraus ! Angebots-Nr. 28.118 / EUR 1380. / Export price EUR 1311. (c. US$ 2116.) + Versand
(Señ. G. E., 19. December 2003) |