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Circulare (P.Z.3259/2-91) des k.k. Kreisamtes des V.U.M.B., Münzen, Denkmähler und andere Alterthümer betreffend. Gegeben Kornneuburg 14. April 1812. O. O. + Dr., (1812). Kl.-2°. 2 SS. Mit gedr. Unterschrift des Kreishauptmannes Czech. Rahmensmöglicher Einblattdruck . – Unter Berufung auf die Mitteilung der hohen Landesstelle vom 31. 3. + des Hofkanzlei-Dekrets vom 5. 3. ds. Js. sowie die Verordnungen vom 24. 2. + 2. 11. 1776 + 14. 2. 1782 wird wiederholt, daß "die von Zeit zu Zeit aufgefunden werdenden alten Münzen, von welcher Natur sie seyn mögen, jedesmahl eingesendet werden, um dergleichen Münzen, wenn sie noch nicht in dem k.k. Münzkabinet befindlich sind, gegen die Vergütung des innerlichen Werthes an dasselbe abgeben zu können". Gleichermaßen sei mit anderen Altertümern und Denkmälern – wie im einzelnen aufgeführt – zu verfahren.
(Frau U. C., 7. Juni 2004) |