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Gehaltvolle Verordnungen :
Die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg :Biertrinken fördert Eure Gesundheit !Bier-Verordnungen der Herzöge August Wilhelm (3. Sohn Herzog Anton Ulrich's, regierend von 1714-1731, siehe ADB I, 664 f.) + Carl I. (Neffe Kaiser Karls VI., Schwager Friedrichs des Großen, Stifter des Collegium Carolinum, regierend von 1735-1780, siehe ADB XV, 266 ff.) von 1715–1766 in ausschließlich einseits bedruckten, sprich rahmungsgroßartigen Querformaten von ca. 33,5-34,5 x 41-42,5 cm als für die Plakatierung bestimmten Einblattdrucken mit den jeweils gedruckten Unterschriften der regierenden Herzöge und ihrer meist Ersten Minister sowie dem "L(oco) S(igilli)"-Stempel und dekorativer großer Holzschnitt-Initiale "V" in zeitfortschreitender Gestaltung. – Unterschiedliche figürliche Wasserzeichen. – Als Archiv-Belege mit Mittelfalte unbenutzt gebliebene Exemplare von schöner, satter Typographie, teils völlig unbeschnittener Breitrandigkeit und großer Frische. – Abweichungen jeweils vermerkt.
20. April 1723Kein "ausländisches oder fremdes bier"bei den ländlichen Gelagengemäß dem Brau=Commercii-Edict vom 10. 07. 1722 bei Vermeidung von 10 Th. Strafe pro halbem Fasse. – Bei dreiseits schöner Breitrandigkeit auf 31 x 37,5 cm beschnitten. Der Oberrand bis auf etwa 2 cm an den Textrand heran berissen. Die namentlich rückseitigen verschiedenen leichten Stockflecken textseits kaum wahrnehmbar. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
wird den Brauern in Ansehung des "jetzigen ausserordentlich teuren Korn=Kauf(s)" eine dann aber auch für alle verbindliche Preisanhebung gestattet, da sie anders "nicht vermögten ... das Brauen ... fortzusetzen". Verbunden aber mit dem strafbewehrten Befehl, "dergestalt sich einzurichten / daß jederzeit ein hinlänglicher Vorrat von untadelhaften Biere vorhanden sey". – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
18. December 1741Wieder Weizen statt Gerste für jedes Gebrau"da bey der diesjährigen Ernte der Weizen dergestalt gut gerahten / daß davon eine hinlängliche Quantität zu bekommen / auch dessen Preis merklich gefallen ist". Beides lag der Edict-Erlaubnis vom 30. 06. 1740 zu Grunde, "anstatt des Weizens nach proportion Gersten zum Brauen zu nehmen". – Zur Beigabe von Gerste + Weizen sowohl als auch siehe die Edicte der 60er Jahre unter den Angebots-Nrn. 12.599 ff. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
12. Mai 1745Bierpreis–Unterschleif der Wirte"zum grossen Schaden der Brauer"Das geht nicht an, daß "die Dorf=Krüger von den Brauern in Städten verlangen, daß selbige an dem Preise jeden halben Fasses Bier drei bis vier Ggr. schwinden lassen sollen, auch wol gar bey Bezahlung ... eigenmächtig abziehen (und damit) ... den Bier=Preis nach Gefallen gleichsam herunter setzen"! – Mit nur 33 x 37 cm ein wenig kleiner. – Die entscheidende Stelle von alter Hand in Bister unterstrichen. Von solcher auch rückseitiger Reg.-Vermerk gleichen Jahres. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
31. Oktober 1747Wider die Bier – Gelage der Gerichtsvollzieherauf Kosten der Gepfändeten !Eine "bey vielen Gemeinden (eingerissene und geduldete) böse Gewohnheit ... bey verrichteten Pfandungen so fort auf Kosten der Gepfändeten, eine Tonne oder halbes Faß Bier auch wohl ein mehreres vertrinken, und mit solcher Strafe Bauerköhren verlanget; und dann diese Gewohnheit so unbillig als den Gepfändeten schädlich ist". – Zeitgenöss. Reg.-Nr. im weißen Oberrand in Bister. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
Bierpreis–Erhöhungen am Stück –einzigartig fortlaufend belegt !
3. November 1760Ob zum alten oder erhöhten neuen Preis ,daß nur ja "jederzeit ein hinlänglicher Vorratvon gutem tüchtigem Biere vorhanden sey !""Bey dem gegenwärtigen teuren Korn=Preise" zugestandene Preis-Erhöhung bis Michaelis 1761, wobei – im Gegensatz zur Handhabung unter dem 28. 05. 1740, 14. 11. 1761 + 27. 02. 1766, siehe diese – den Brauern "zu thun unbenommen bleibet ... das Bier (auch) für den bißhero gewönlichen Preis (zu) verkaufen". Doch wehe jenen, bei denen "auf eine oder die andere Weise ein Mangel (an oder am Bier) befunden wird! – Das Niedersachsen-Roß in der Initiale hier und fortan freispringend, also ohne Wappenschild. – Siehe auch die folgenden thematischen Anschluß-Edicte! – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
Eher mag denn infolge der Korn-Preise eine nochmalige Preis-Erhöhung bewilligt werden, die für die einzelnen Einheiten "inclusive Steuer und Accise" offensichtlich verbindlich, also konträr zur vorangegangenen Bezugs-Verordnung vom 03. 11. 1760 und der vom 27. 02. 1766, siehe diese, bis Ostern 1762 festgeschrieben wird. Daß nur ja "in Unseren Landen ...es an einem hinlänglichen Vorrate von Bier nie mangele, sondern auch solches in der gehörigen Güte, wie vorhin, gebrauet werde". Anderenfalls nachdrückliche Strafe drohe. – Einheitlich leicht gebräunt und die beiden Seitenränder nicht absolut makellos. – Siehe auch die folgenden thematischen Anschluß-Edicte! – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
26. April 1762"daß die Brauenden annoch ...kein Auskommen finden mögen"angesichts der in den Districten Wolfenbüttel + Schöningen anhaltenden Kornteuerung, wird auch die hierzu – und auch hier – vorangegangene Verordnung vom 14. 11. 1761 mit einer weiteren Erhöhungs-Bewilligung aufgestockt und die verschiedenen Preise "incl. Steuer und Accise" verbindlich festgesetzt. "... befehlen aber auch zugleich ... daß es an einem hinlänglichen Vorrate von Bier nie mangele ...". – Siehe auch die nachfolgenden thematisch unmittelbaren Anschlußverordnungen! – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
28. Mai 1762Nochmals empfindlich höhere Preise für's Bier"in Betracht des (in den Districten Wolfenbüttel + Schöningen) noch fortdaurenden sehr hohen Gersten= und Weizenpreises" damit es nicht nur überhaupt, sondern auch gut gebrauet werden solle. Jeweils "inclusive Steuer und Accise" und bis Ende September des Jahres. Also thematisch ein unmittelbares Fortsetzungs-Edict zu den vorangegangenen obigen und Vorgänger zum folgenden. – Apropos Weizen- und Gerstenbezug siehe obiges Edict vom 18. 12. 1741. – Rücksichtlich einer größeren Typographie optisch besonders schön. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
8. Oktober 1762Preissenkung –erst nach Aufbrauch der teuer eingekauften Zutaten !Denn noch sind seit Ende September die Gersten- und Weizenpreise "noch nicht in der Maße gefallen, die vor den vorigen hohen Preis eingekauften Vorräte auch noch nicht in der Maße consumiret ... daß die Brauenden bey Heruntersetzung des Bierpreises schadlos bleiben könnten". So sind die Preise des auch hier vorangegangenen Edictes vom 28. 05. des Jahres "incl. Steuer und Accise" "bis Martini dieses Jahrs annoch zu prolongiren". – Apropos Weizen- und Gerstenbezug siehe auch hier das obige Edict vom 18. 12. 1741. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
28. August 1764Preis , Zutat und Menge nunmehr aber"sofort nach Publication" wieder wie einst !"Nachdem nunmehro der Preis des Weizen und Gersten wiederum so weit herunter gegangen, daß sowol der Bier= und Breyhans=Preis, als die Braubeschickung auf eben den Fuß wiederum gesetzet werden kann, wie solche vor Anfang des letztern Krieges gewesen ... (und zwar) in jeglichem District ... als auch die jeglichen Orts einmal vestgesetzte Zuthat und Braubeschickung beydes an Waizen und Gersten, wie nicht weniger die überall verordnete Faßzahl ..." – Zum Weizen- und Gerstenbezug siehe auch hier obiges Edict vom 18. 12. 1741 und zum Broyhan das vom 13. 05. 1715. – Die Bugfalte schwach gebräunt. – Doublette der Rare Book Collection einer britischen Bibliothek mit deren rückseitigem Stempel nebst hs. Dubl.-Vermerk. – Siehe auch die ausführliche Beschreibung.
Facit :die ganze Fürsorge eines der hervorragendsten
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