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„ Sollte … die Krankheit … gar der Rotz sey … “Verordnung Carl’s I., Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (1713-1780, Reg.-Antr. 1735, Neffe Kaiser Karl’s VI. und Schwager Friedrich’s des Großen, Stifter des Collegium Carolinum), den Pferde-Rotz der Meldepflicht unterwerfend. Gegeben Braunschweig 4. April 1771. (1771.) 34,7 x 41,4 cm. 1 Seite. Mit reizvoll verzierter großer Holzschnitt-Initiale mit dem freispringenden Niedersachsen-Roß unter dem Fürstenhut. Mit der nebst dem „L(oco) S(igilli)“-Stempel gedruckten herzoglichen Unterschrift und der des H. B. von Schliestedt. Für den Maueranschlag bestimmter rahmungsgroßartiger Einblattdruck , wie solchermaßen pferdebezogen ausgesprochen selten. Schon gar von solch thematischem Range wie hier und von so besonders schöner Optik rücksichtlich großzügiger Typographie , gänzlich unbeschnittener Breitrandigkeit und makelloser Erhaltung bei lediglich gleichmäßig feiner Papiertönung. Ein unbenutzt gebliebenes Archiv-Exemplar! – Typographisches (IMB) und großes Wappen-Wasserzeichen.
Bei tatsächlich gegebenem Rotz oder ähnlich gefährlicher Erkrankung, sind die Tiere sofort tot zu stechen, anderenfalls bei gleichzeitiger gewissenhafter Stallreinigung zunächst nur zu isolieren. Dies alles „bey Vermeidung schwerer willkührlicher Strafe“.
(Herr N. B., 3. Januar 2003) |